Ein schönes neues Jahr!

Ihnen und unseren vielen Kunden wünschen wir zum Jahreswechsel, alles erdenklich gute. Danke möchten wir sagen, für die vergangen 12 Monate und die gute Zusammenarbeit mit Ihnen! Für das Jahr 2017 wünschen wir Ihnen viel Erfolg und eine gesegnete Zeit.

Jens Dunkelberg

Transparenzverordnung

Transparenzverordnung

Weg ist frei für den Erlass der „Verordnung zur Förderung der Transparenz auf dem Telekommunikationsmarkt“ (Transparenzverordnung)
Fokus liegt auf Verbraucherrechten, aber auch Unternehmenskunden erhalten wichtige Rechte.

Am 16.12.2016 hat die Bundnetzagentur (BNetzA) angekündigt, die sogenannte Transparenzverordnung zu erlassen. Weblink zum Verordnungstext: hier
Die Verordnung soll im Bereich der Internetzugangsdienste die transparente Vertragsgestaltung durch die öffentlichen Netzbetreiber und die Überprüfbarkeit elementarer Eckdaten (Up-/Download, Paketlaufzeit) der angebotenen Leistungen mittels kundenindividueller, wiederholbarer Messungen im Wirkbetrieb erhöhen. Für den Zweck betreibt die BNetzA eine allgemein nutzbare Messplattform (https://breitbandmessung.de/). (Nicht zu verwechseln: Umfassende, professionelle VoIP-Analysen sind darüber nicht abbildbar!) Nach Verkündung im Amtsblatt und einer Übergangsfrist von 6 Monaten dürfte die Verordnung voraussichtlich Sommer 2017 in Kraft treten.
Vorausgegangen waren vier Jahre des zähen Ringens, in welchem die Verbände der Netzbetreiber beharrlich versucht hatten, die Verordnung zu torpedieren. Nachdem der Deutsche Bundestag am 01.12.2016 dem Verordnungstext zugestimmt hatte, dürfte dem zeitnahen Erlass durch die BNetzA nun nichts mehr im Wege stehen.
Zwar werden die Informationsrechte und Anwendungsszenarien für Verbraucher in der Verordnung (und in der allgemeinen Berichterstattung) in den Vordergrund gestellt. Jedoch gilt: Alle wesentlichen Informationsrechte der Transparenzverordnung können auch durch „sonstige Endkunden“, d. h. durch Unternehmen und Behörden von den Netzbetreibern eingefordert werden. Die Anwendungsszenarien dürften auch z. B. in den Bereich kleinerer Gewerbekunden und Home-Offices übertragbar sein.
Einige weiterführende Informationen finden Sie weiter unten.

Transparenzverordnung
„Verordnung zur Förderung der Transparenz auf dem Telekommunikationsmarkt“
Stand: 21.12.2016. Vom Dt. Bundestag beschlossener Textstand, Erlass durch BNetzA angekündigt.
Kurzbeschreibung (Fortsetzung von Seite 1 dieses Rundschreibens)
Die Verordnung legt den Öffentlichen Netzbetreibern, die einen Internetzugangsdienst anbieten, eine Reihe neuer Pflichten auf und etabliert weitere Rechte für Endkunden.
Wesentliche Regelungsbereiche sind:

- Überprüfung der Datenübertragungsrate nach Anschlussschaltung (Mind.: Up-/ Download, Delay)
- Darstellung und Speicherung der Messergebnisse (für spätere Überprüfung und Messwiederholung)
- Produktinformationsblatt (Diverse Pflichtangaben, z. B. bei Festnetz: Upload-/Downloadrate:
  Min., Max., „Normal“; bei Mobilfunk; nur Max.; Drosslungsschwellen, im Volumen inkludierte Dienste)
-  Kostenkontrolle und Vertragslaufzeit

Messplattform der BNetzA als Korrektiv zu eigenen Messungen der Netzbetreiber
Alternativ bzw. ergänzend zu den Messungen durch eigene Tools der Netzbetreiber können Endkunden die von der BNetzA betriebene Messplattform https://breitbandmessung.de/ für die Messung elementarer Eckwerte (Up-/Downloadrate, Paketlaufzeit) nutzen. Neben Festnetzanschlüssen sind auch (mit Einschränkungen) Mobilfunkanschlüsse der Verpflichtung zur messtechnischen Überprüfbarkeit unterworfen. Auf der Internetseite der Messplattform der BNetzA befindet sich eine ausführliche Messanleitung, die jedoch nicht auf typische Enterprise-Szenarien eingeht. Die Messverfahren wurden und werden von den Netzbetreibern in der regulierungspolitischen Diskussion als fehleranfällig und nur eingeschränkt aussagefähig kritisiert. Die BNetzA weist die Kritik zurück. Laien dürfte es mitunter schwerfallen, die exakten Randbedingungen für unverfälschte Messergebnisse herzustellen.

Fokus Verbraucherrechte, aber die wichtigen Rechte gelten auch für Unternehmen
In der politischen Diskussion und selbst in der Berichterstattung der BNetzA und des BMWi wird fast immer nur vom Schutz der Verbraucher durch die Verordnung gesprochen. Zu beachten ist, dass die meisten Bestimmungen jedoch gleichermaßen für die „sonstigen Endkunden“, also für Unternehmen und Behörden, gelten, jedoch erst dann, wenn sie das Recht vom Netzbetreiber verlangen. (Beispiel: Verbraucher erhält automatisch Produktinformationsblatt, Unternehmen muss dies erst verlangen.)


Gesetzliche Grundlage
Die gesetzliche Grundlage für die Transparenzverordnung bilden einzelne Bestimmungen zum Kundenschutz im TKG (Telekommunikationsgesetz): TKG § 43a „Verträge“ und TKG §45n „Transparenz, Veröffentlichung von Informationen und zusätzliche Dienstemerkmale zur Kostenkontrolle“.
Gesetzestext: http://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/index.html

Quelle: VAF - Bundesverband Telekommunikation

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