Grünes Licht für Vectoring

Die Regulierungsbehörde hat ihre endgültige Entscheidung bekannt gegeben und erlaubt die Einführung der Vectoring-Technologie in den Nahbereichen im Netz der Telekom. »Nachdem die EU-Kommission Mitte Juli grünes Licht für unsere Entscheidung gegeben hat und auch die Telekom uns Anfang dieser Woche ihre angekündigte verbindliche Ausbau- und Investitionszusage für den Vectoring-Rollout in den Nahbereichen vorgelegt hat, können wir das Regulierungsverfahren jetzt abschließen«, sagt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. Er geht davon aus, dass die Entscheidung endgültig dazu beitragen wird, den flächendeckenden Breitbandausbau voranzutreiben.

Kritiker hatten im Vorfeld immer wieder davor gewarnt, dass der Wettbewerb in Deutschland durch eine solche Entscheidung massiv gefährdet werden könnte. Aufgrund der heutigen Entscheidung bleibt die Telekom zwar auch in Zukunft grundsätzlich dazu verpflichtet, ihren Konkurrenten den Zugriff auf die entbündelte Teilnehmeranschlussleitung, den »blanken Draht«, zu gewähren.

Sie kann kann allerdings den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung in der unmittelbaren Umgebung ihrer Hauptverteiler, also den Nahbereichen, verweigern, falls sie dort ihre Anschlüsse mit der VDSL2-Vectoring-Technologie erschließt. In diesem Fall muss der Konzern den Wettbewerbern dann bestimmte Ersatzprodukte anbieten, heißt es.

Die Zugangsverweigerung ist jedoch nicht immer möglich. So kann ein Wettbewerber kann auch künftig in einem Nahbereich auf die »letzte Meile« zugreifen, wenn er sich in einem Gebiet bisher in stärkerem Maße bei der DSL-Erschließung von Kabelverzweigern, den grauen Schaltkästen am Straßenrand, und damit flächendeckender als die Telekom engagiert hat. In diesem Fall kann dann der Telekom-Wettbewerber die Nahbereiche selber mit VDSL2-Vectoring erschließen, um so sein Versorgungsgebiet zu vervollständigen. Dazu muss er innerhalb von drei Monaten eine verbindliche Ausbauzusage vorlegen. Die Entscheidung der Bundesnetzagentur ist online abrufbar.

Quelle: CRN Nr.36/2016

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