Mehr Rechtssicherheit bei WLAN

Geänderter Gesetzentwurf stellt Haftungsregelungen klar

Durch die zunehmende Digitalisierung von Wirtschaft und Alltag erwarten wir heute schnellen mobilen Internetzugang immer und überall. Hierfür benötigen wir ausreichende öffentliche WLAN-Hotspots, also drahtlose lokale Funknetzwerke. Dieser Erwartung kommt die Bundesregierung nach und trägt so dazu bei, dass die enormen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Potenziale von WLAN-Funknetzen mehr und mehr ausgeschöpft werden können.

Haftungsrisiken hemmen den Ausbau von öffentlichem WLAN in Deutschland

Eine Ursache für den geringen Ausbau der öffentlichen WLAN-Hotspots liegt darin, dass potentielle Anbieter von WLAN-Internetzugängen aufgrund von Haftungsrisiken durch eine unklare Rechtslage verunsichert sind. Sie befürchten, als sogenannte "Störer" für Rechtsverletzungen der Nutzer ihres WLAN auf Unterlassung in Anspruch genommen bzw. abgemahnt zu werden. Vor allem kleinere Unternehmen wie Cafés oder Hotels verzichten deshalb trotz des damit verbundenen Wettbewerbsnachteils oft auf die Bereitstellung von WLAN-Internetzugängen und damit auf potentielle Kunden: Einer Umfrage zufolge schrecken 59 Prozent der befragten geschäftlichen und privaten Nutzer wegen Haftungsrisiken und 43 Prozent wegen Sicherheitsbedenken davor zurück, einen Hotspot anzubieten. Deutschland liegt mit durchschnittlich 1,87 W-LAN-Hotspots auf 10.000 Einwohner bei der Verfügbarkeit von WiFi-Locations und Hotspots international weit hinter vielen anderen Ländern (zum Vergleich: Südkorea: 37,35, UK 28,67, Schweden 9,94). Mit rund drei WLAN-fähigen Endgeräten pro Kopf sind wir dem weltweiten Durchschnitt aber um Längen voraus (1,2 Geräte pro Kopf).

Keine Haftung für WLAN-Betreiber

Um mehr Rechtssicherheit zu schaffen - und Bürgerinnen und Bürgern die Nutzung von öffentlichem WLAN zu erleichtern hat die Bundesregierung im September 2015 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemendiengesetzes (PDF: 175 KB) beschlossen. Am 2. Juni 2016 hat der Bundestag den Gesetzentwurf mit zwei Änderungsanträgen und einem Entschließungsantrag verabschiedet (PDF: 253 KB). Wie von der Bundesregierung vorgeschlagen, wird nun klargestellt, dass der in § 8 Abs. 1 TMG geregelte Haftungsausschluss von Accessprovidern auch für WLAN-Betreiber gilt.

Das bedeutet, dass jemand, der sein WLAN für Andere zur Nutzung frei gibt, den gleichen Haftungsprivilegien unterliegt wie z. B. die Deutsche Telekom. Zudem gilt die Regelung für alle gleichermaßen, es gibt also keine Unterscheidung zwischen großen oder kleinen, gewerblichen oder privaten Anbietern. In der Begründung hat der Bundestag erläutert: "Die Beschränkung der Haftung umfasst horizontal jede Form der Haftung für rechtswidriges Verhalten jeder Art. Das gilt für die straf-, verwaltungs- und zivilrechtliche Haftung sowie für die unmittelbare und mittelbare Haftung für Handlungen Dritter. Die Haftungsprivilegierung des Diensteanbieters nach § 8 Absatz 1 und 2 umfasst z. B. uneingeschränkt auch die verschuldensunabhängige Haftung im Zivilrecht nach der sog. Störerhaftung und steht daher nicht nur einer Verurteilung des Vermittlers zur Zahlung von Schadensersatz, sondern auch seiner Verurteilung zur Tragung der Abmahnkosten und der gerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit der von einem Dritten [...] begangenen Rechtsverletzung entgegen." Die Gerichte können diesen erkennbaren Willen des Gesetzgebers nun entsprechend berücksichtigen.

Nachdem am 17. Juni auch der Bundesrat den Gesetzentwurf mit den Änderungen des Bundestages gebilligt hat, wurde das Gesetz dem Bundespräsidenten zur Unterschrift und Verkündung vorgelegt. Das Gesetz ist am 27. Juli 2016 in Kraft getreten. Neue Geschäftsmodelle können jetzt nahezu ohne Aufwand gestartet werden - auch bereits erfolgreich etablierte Geschäftsmodelle profitieren von der neuen gesetzlichen Grundlage.

Quelle: BMWi

http://www.bmwi.de/DE/Themen/Digitale-Welt/Netzpolitik/rechtssicherheit-wlan.html

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